Ein Schenkungsvertrag dokumentiert, dass eine Zuwendung freiwillig und unentgeltlich erfolgt — wichtig für Erbschaft- und Schenkungssteuer, aber auch um spätere Rückforderungsansprüche zu klären.
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In Deutschland: Schenkungsversprechen ja (§ 518 BGB), aber Handschenkungen (sofortige Übergabe) sind formfrei. In Österreich: Bei Immobilien Notariatsakt erforderlich, bei beweglichen Sachen formfrei.
In Deutschland: Kinder €400.000, Ehepartner €500.000, Geschwister €20.000 — jeweils alle 10 Jahre. In Österreich wurde die Schenkungssteuer 2008 abgeschafft, aber Grunderwerbsteuer fällt bei Immobilienschenkungen an.
Ja, in bestimmten Fällen: Bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB). Das Rückforderungsrecht verjährt binnen eines Jahres ab Kenntnis des Grundes.
Bei einer Schenkung wird nichts zurückverlangt — es ist endgültig. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden. Wird Geld an Kinder "geschenkt" aber eigentlich als Erbvorausnahme oder rückzahlbare Leistung gedacht, sollte das klar vereinbart werden.
Schenkungen zwischen Eheleuten können nach der Scheidung Auseinandersetzungen verursachen. Im Güterrecht wird das Verschenkte bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Ein klarer Vertrag hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden.
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