Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht einen schriftlichen Untermietvertrag. Er schützt Hauptmieter und Untermieter gleichermaßen — und dokumentiert die Vereinbarungen für den Streitfall.
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Nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Ohne Erlaubnis riskieren Sie eine Kündigung. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur bei berechtigtem Interesse verweigern — z.B. wenn die Wohnung zu stark belegt wird.
In Deutschland gibt es keine feste Obergrenze, aber Wucher ist verboten. In Österreich im MRG-Anwendungsbereich: Untermietzins darf max. 50% über der Hauptmiete liegen wenn Möbel enthalten sind (§ 26 MRG).
Der Untermietvertrag endet automatisch wenn das Hauptmietverhältnis endet — das muss im Vertrag klar festgehalten werden. Der Untermieter muss dann ebenfalls ausziehen, unabhängig von seiner verbleibenden Mietzeit.
Untermieteeinnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. In Deutschland ab einem Gewinn von €520/Jahr (Freigrenze). In Österreich ab dem ersten Euro. Ein Steuerberater sollte bei regelmäßiger Untervermietung konsultiert werden.
Dringend empfohlen. Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden die der Untermieter verursacht. Eine eigene Haftpflicht des Untermieters schützt den Hauptmieter vor diesen Kosten.
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