Veröffentlicht am 21. Juli 2026
Unterhalt berechnen mit Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt in Österreich & Deutschland. Mit konkreten Beispielen.
Was ist Unterhalt berechnen? Definition und Überblick
Unterhalt berechnen ist die Ermittlung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kindern oder dem Ehepartner nach einer Trennung oder Scheidung. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage von Einkommen, Lebensstandard und spezifischen Tabellen wie der Düsseldorfer Tabelle in Deutschland oder den von den österreichischen Gerichten angewandten Prozentsätzen des Nettoeinkommens. Beim Kindesunterhalt wird das Mindestalter des Kindes, die Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners und regionale Besonderheiten berücksichtigt. Der Ehegattenunterhalt wiederum richtet sich nach der Lebenssituation beider Partner während der Ehe. Eine korrekte Berechnung vermeidet Rechtsstreitigkeiten und sichert die finanzielle Versorgung von Kindern und bedürftigen Partnern ab.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland regelt § 1569 BGB den Ehegattenunterhalt und § 1601 BGB die gesetzliche Unterhaltspflicht für Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle ist das maßgebliche Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts und wird regelmäßig angepasst. Seit 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersgruppe (0-5 Jahre) 486 Euro monatlich, für die zweite Gruppe (6-11 Jahre) 558 Euro und für die dritte Gruppe (12-17 Jahre) 653 Euro (§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung). Die Tabelle berücksichtigt das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners in gestaffelten Einkommensgruppen. § 1612a BGB regelt den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; die Höhe legt die Mindestunterhaltsverordnung fest. Den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners nennt das Gesetz nicht als Zahl (maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB); die Düsseldorfer Tabelle, eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft, setzt ihn gegenüber minderjährigen Kindern 2026 mit 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige an. Bei Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt unterschieden. Die Leistungsfähigkeit wird durch Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt.
Rechtslage in Österreich
Österreich regelt Unterhaltsansprüche primär im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der Unterhalt zwischen Ehegatten ist in § 94 ABGB geregelt, nach der Scheidung in den §§ 66 ff. EheG; der Kindesunterhalt in den §§ 231 ff. ABGB. Die österreichischen Gerichte bemessen den Kindesunterhalt im Normalfall nach einem Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen einschließlich Sonderzahlungen: 16 Prozent bis 6 Jahre, 18 Prozent bis 10 Jahre, 20 Prozent bis 15 Jahre und 22 Prozent ab 15 Jahren. Für weitere Unterhaltspflichten gibt es Abzüge (je weiteres Kind unter 10 Jahren 1 Prozentpunkt, über 10 Jahren 2 Prozentpunkte, für einen Ehegatten 0 bis 3 Prozentpunkte). Einen gesetzlich festgelegten Selbstbehalt in fixer Höhe gibt es im österreichischen Recht nicht; die Eltern haben nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt beizutragen (§ 231 Abs. 1 ABGB). Für Kindesunterhalt gilt, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich endet, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist (§ 231 Abs. 3 ABGB); das muss nicht mit der Volljährigkeit zusammenfallen, eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Das ABGB regelt auch die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern (§ 234 ABGB). Die Düsseldorfer Tabelle gilt in Österreich nicht. Unterhaltsvereinbarungen können notariell beurkundet werden.
Schritt-für-Schritt Anleitung: Unterhalt berechnen
1. Ermitteln Sie das maßgebliche Nettoeinkommen: Addieren Sie Gehalt, Lohn, Bonuszahlungen, Mieteinnahmen und weitere Einkünfte. Berücksichtigen Sie Betriebsausgaben bei Selbstständigen. Ziehen Sie nachweisbare berufliche Aufwendungen ab, nicht aber die Einkommensteuer auf Kapitalerträge. 2. Bestimmen Sie den relevanten Selbstbehalt: In Deutschland nennt die Düsseldorfer Tabelle (Stand 2026) gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige; es handelt sich um eine Richtlinie, nicht um eine gesetzliche Zahl. In Österreich gibt es keinen gesetzlich festgelegten Selbstbehalt in fixer Höhe. Dem Unterhaltsschuldner muss ein angemessener Betrag zum Leben verbleiben. 3. Schlagen Sie den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle nach: Finden Sie die entsprechende Einkommensgruppe in Spalte eins, bestimmen Sie die Altersgruppe des Kindes und lesen Sie den Unterhaltsbedarfssatz ab. Beachten Sie, dass die Tabelle vom bereinigten Nettoeinkommen ausgeht, also nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. 4. Berechnen Sie den tatsächlichen Kindesunterhalt: Vom Tabellensatz wird das Kindergeld abgezogen: das halbe Kindergeld, wenn der andere Elternteil das minderjährige Kind betreut, in allen anderen Fällen (etwa bei volljährigen Kindern) das volle Kindergeld (§ 1612b BGB). Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro je Kind (§ 66 EStG). Dies ergibt den Zahlbetrag des Unterhaltsschuldners. Sollten mehrere Kinder Unterhaltsansprüche haben, erfolgt eine Staffelung nach Rang. 5. Überprüfen Sie Besonderheiten: Berücksichtigen Sie Mehrausgaben für Betreuung, Schulausbildung oder Behinderung des Kindes. Dokumentieren Sie alle Einkommensveränderungen und Ausgabensteigerungen, die zu einer Anpassung führen können. 6. Erstellen Sie die Unterhaltsvereinbarung: Halten Sie den berechneten Betrag schriftlich fest, idealerweise mit Datum und Unterschriften beider Parteien. In Österreich ist eine Unterhaltsvereinbarung vollstreckbar, wenn sie als gerichtlicher Vergleich, bei Kindern auch als Vergleich vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger, oder als Notariatsakt mit ausdrücklicher Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckbarkeit (§ 3 Notariatsordnung) geschlossen wird.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Einkommen nicht korrekt ermittelt. Viele addieren nur das Grundgehalt und übersehen Bonuszahlungen, Provisionen oder Mieteinnahmen. Die Lösung: Fordern Sie die letzten drei Einkommenssteuerbescheide an und rechnen Sie mit dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate. Fehler 2: Selbstbehalt nicht beachtet. Der berechnete Unterhalt darf den Selbstbehalt nicht unterschreiten. Die Lösung: Überprüfen Sie, ob nach Zahlungsleistung noch der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Deutschland, 2026: 1.450 Euro für Erwerbstätige, 1.200 Euro für Nichterwerbstätige) für den Unterhaltsschuldner verbleibt. Fehler 3: Kindergeld falsch anrechnen. Der Tabellenbetrag beschreibt den Bedarf des Kindes, das Kindergeld wird darauf angerechnet. Die Lösung: Ziehen Sie bei minderjährigen Kindern, die vom anderen Elternteil betreut werden, das halbe Kindergeld ab, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld (§ 1612b BGB). Fehler 4: Altersgruppen verwechseln. Die Altersgruppen in der Düsseldorfer Tabelle sind 0-5, 6-11, 12-17 Jahre. Die Lösung: Überprüfen Sie das aktuelle Alter des Kindes vor Tabelleneinsicht und aktualisieren Sie die Berechnung mit jedem Altersgruppenwechsel. Fehler 5: Österreichische und deutsche Regelungen vermischen. Deutschland nutzt die Düsseldorfer Tabelle, Österreich bemisst den Kindesunterhalt nach Prozentsätzen des Nettoeinkommens. Die Lösung: Klären Sie zuerst, welches Land zuständig ist, und verwenden Sie die passenden Berechnungsmethoden.
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