Der Ausbildungsvertrag (Berufsausbildungsvertrag) ist die rechtliche Grundlage jeder Ausbildung. Er muss alle Pflichtangaben nach BBiG (Deutschland) oder BAG (Österreich) enthalten und vor Beginn der Ausbildung unterschrieben sein.
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In Deutschland gilt seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG): 2024 mindestens €649 im 1. Lehrjahr, höher in Folgejahren. Viele Branchen zahlen deutlich mehr nach Kollektivvertrag (DE) / Tarifvertrag. In Österreich regelt der Kollektivvertrag die Lehrlingsentschädigung — sehr unterschiedlich je Branche.
In Deutschland: 1 bis 4 Monate (BBiG § 20). In Österreich: 1 Monat (BAG § 15). Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen sofort gekündigt werden.
In Deutschland: Ja, bei der zuständigen Stelle (IHK, Handwerkskammer, etc.) — verpflichtend nach BBiG. In Österreich: Ja, bei der Lehrlingsstelle der WKO — innerhalb von 3 Wochen nach Beginn.
In Deutschland gelten für minderjährige Azubis nach JArbSchG § 19: 30 Werktage im Jahr. Für volljährige Azubis: BUrlG (24 Werktage Mindest). In Österreich: nach UrlG, mindestens 30 Werktage.
Nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund (fristlos nach BBiG § 22 Abs. 2). Azubi kann auch kündigen mit 4 Wochen Frist wenn er die Ausbildung aufgeben will. Ordentliche Kündigung durch den Betrieb nach Probezeit ist nicht möglich.
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