Abmahnung erstellen — Pflichtverletzung korrekt dokumentieren

Eine Abmahnung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen, die gewünschte Verhaltensänderung fordern und auf Konsequenzen hinweisen.

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Was enthält der generierte Abmahnung?

Konkrete Beschreibung der Pflichtverletzung
Aufforderung zur Verhaltensänderung
Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung
Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers
Konform mit deutschem und österreichischem Arbeitsrecht

In 3 Schritten zum fertigen Dokument

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Häufige Fragen zum Abmahnung

Wann muss ich vor einer Kündigung abmahnen?

Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen (Unpünktlichkeit, Fehlverhalten, Arbeitsverweigerung) ist eine Abmahnung in der Regel Voraussetzung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (Diebstahl, Körperverletzung) kann direkt gekündigt werden.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?

Gesetzlich ist keine Mindestzahl vorgeschrieben. In der Praxis reicht meist eine Abmahnung für den gleichen Verstoß. Bei verschiedenen Pflichtverletzungen kann schon die erste zu einer Kündigung führen.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach 2–3 Jahren ohne erneuten Vorfall verliert eine Abmahnung ihren Warncharakter und muss auf Verlangen entfernt werden (BAG-Rechtsprechung).

Kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

Ja. Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügen (§ 83 BetrVG) oder die Entfernung beantragen (gerichtlich) wenn die Abmahnung unberechtigt ist.

Was wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung nicht unterschreiben will?

Das ist sein Recht — die Unterschrift ist nur eine Empfangsbestätigung, keine Zustimmung. Vermerken Sie im Dokument "Empfang bestätigt, Unterschrift verweigert am [Datum]" und übergeben Sie per Einschreiben.

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