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Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge) erstellen — kostenlos & rechtssicher für Österreich

Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern: Sorgeerklärung vor Jugendamt oder Notar (DE) bzw. gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt oder per Vereinbarung bei Gericht (AT)

✓ Kostenlos✓ In 60 Sekunden fertig✓ Ohne AnwaltDEAT Rechtssicher
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Was enthält der generierte Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)?

Name der Mutter
Adresse der Mutter
Geburtsdatum der Mutter
Name des Vaters
Adresse des Vaters
Geburtsdatum des Vaters
Name des Kindes
Geburtsdatum des Kindes

In 3 Schritten zum fertigen Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)

1

Daten eingeben

Füllen Sie das einfache Formular mit Ihren Angaben aus. Dauert nur 2 Minuten.

2

KI erstellt Dokument

Unsere KI generiert ein vollständiges, rechtssicheres Dokument für AT & DE.

3

Herunterladen & verwenden

Drucken oder als PDF speichern — sofort unterschriftsreif.

Häufige Fragen: Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)

Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge): Nach welchem Recht wird das Dokument für Österreich erstellt?

Nach österreichischem Recht, insbesondere § 177 Abs. 2 ABGB, § 177 Abs. 3 ABGB, § 177 Abs. 1 ABGB. Wählen Sie im Formular Deutschland, passt die KI „Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)“ an deutschem Recht an.

Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge): Was kostet die Erstellung?

Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.

Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge): Wie lange dauert die Erstellung?

In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.

Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge): Brauche ich dafür einen Anwalt?

Für die meisten Standardfälle nicht. Bei sehr komplexen oder strittigen Sachverhalten rund um „Obsorgeerklärung (gemeinsame Obsorge)“ empfehlen wir zusätzlich eine anwaltliche Prüfung.

Sorgerechtserklärung: Rechtsgrundlagen in Österreich

Für Österreich erstellt die KI „Sorgerechtserklärung“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • § 177 Abs. 2 ABGB
  • § 177 Abs. 3 ABGB
  • § 177 Abs. 1 ABGB
  • § 158 Abs. 2 ABGB
  • § 177 Abs. 4 ABGB
  • § 190 Abs. 2 ABGB
  • § 144 Abs. 1 ABGB
  • Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs. 2 ABGB); heiraten sie einander nach der Geburt des Kindes, sind beide ab dem Zeitpunkt der Eheschließung mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs. 1 ABGB).
  • Die Eltern können vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist; die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben (§ 177 Abs. 2 ABGB).
  • Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt (§ 177 Abs. 2 ABGB).
  • Die Eltern können dem Gericht, auch in Abänderung einer bestehenden Regelung, eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann (§ 177 Abs. 3 ABGB). Zuständig ist das Pflegschaftsgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 109 Abs. 1 JN).
  • Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll; der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss, vorbehaltlich § 158 Abs. 2 ABGB, mit der gesamten Obsorge betraut sein (§ 177 Abs. 4 ABGB).
  • Die Bestimmung der Obsorge vor dem Standesbeamten und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung; das Gericht hat sie aber für unwirksam zu erklären und eine abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 190 Abs. 2 ABGB).

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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