Erbausschlagung erstellen — kostenlos & rechtssicher für Österreich
Formular zur Ausschlagung einer Erbschaft — bei Schulden oder unerwünschter Erbschaft
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Häufige Fragen: Erbausschlagung
Erbausschlagung: Nach welchem Recht wird das Dokument für Österreich erstellt?
Nach österreichischem Recht, insbesondere § 805 ABGB, § 806 ABGB, § 808 Abs. 2 ABGB. Wählen Sie im Formular Deutschland, passt die KI „Erbausschlagung“ an deutschem Recht an.
Erbausschlagung: Was kostet die Erstellung?
Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Erbausschlagung“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.
Erbausschlagung: Wie lange dauert die Erstellung?
In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Erbausschlagung“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.
Erbausschlagung: Brauche ich dafür einen Anwalt?
Für die meisten Standardfälle nicht. Bei sehr komplexen oder strittigen Sachverhalten rund um „Erbausschlagung“ empfehlen wir zusätzlich eine anwaltliche Prüfung.
„Erbausschlagung“ in Österreich: Was Sie wissen sollten
Mit der Ausschlagung erklären Sie im Verlassenschaftsverfahren, dass Sie die Erbschaft nicht antreten; Sie erhalten dann aus der Erbschaft nichts und haften auch nicht für Schulden der verstorbenen Person. Wer nur das Schuldenrisiko begrenzen will, kann stattdessen eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben und haftet dann nur so weit, als die Verlassenschaft reicht (§§ 800, 802 ABGB).
Das muss hinein
- Ihr Vor- und Familienname und Ihre Anschrift (§ 10 Abs. 3 AußStrG), zweckmäßig auch Ihr Geburtsdatum.
- Name, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person sowie die Geschäftszahl aus dem Schreiben des Gerichtskommissärs, damit die Erklärung der richtigen Sache zugeordnet werden kann (§ 10 Abs. 3 AußStrG).
- Die ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Erbschaft zur Gänze ausschlagen: Wer durch Testament eingesetzt ist und auch gesetzlich erben würde, kann sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge zurückziehen, wenn dadurch Anordnungen des Testaments unausgeführt blieben (§ 808 Abs. 1 ABGB).
- Ob die Ausschlagung auch für Ihre Nachkommen gelten soll: Beziehen Sie diese nicht ausdrücklich ein, wird Ihre Erklärung ausgelegt, und Ihre Kinder können grundsätzlich selbst eine Erbantrittserklärung abgeben (OGH, RIS-Justiz RS0007909).
Form und Unterschrift
Sie richten die Erklärung an den Notar, der das Verfahren als Gerichtskommissär für das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person führt, als Schriftsatz oder mündlich zu Protokoll (§ 10 Abs. 1 AußStrG, §§ 104a, 105 JN). Läuft das Verlassenschaftsverfahren in einem anderen Staat, der die EU-Erbrechtsverordnung anwendet, etwa in Deutschland, nimmt auch das Bezirksgericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich die Ausschlagung entgegen (§ 105 Abs. 4 JN).
Häufige Fehler und ihre Folgen
- Vorschnell eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben: Sie haften dann persönlich für alle Schulden, auch über den Wert der Verlassenschaft hinaus, und können das nicht mehr in eine bedingte Erklärung ändern (§§ 801, 806 ABGB).
- Ausschlagen, ohne die Vermögenslage zu kennen: Taucht später Vermögen auf, ist Ihr Anteil endgültig verloren; aus erheblichen Gründen kann Ihnen stattdessen eine Bedenkzeit von insgesamt bis zu einem Jahr eingeräumt werden (§ 157 Abs. 2 AußStrG).
- Für ein minderjähriges Kind ohne Weiteres ausschlagen: Ohne Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ist die Erklärung nicht rechtswirksam (§ 167 Abs. 3 ABGB).
Was danach passiert
Das Verfahren läuft ohne Sie weiter, der Gerichtskommissär fordert die übrigen als Erben in Frage kommenden Personen zur Erklärung auf (§ 157 Abs. 1 AußStrG). Gibt niemand eine Erbantrittserklärung ab, wird ein Verlassenschaftskurator bestellt (§ 157 Abs. 4 AußStrG). Ist die Verlassenschaft überschuldet, überlässt das Gericht ihre Aktiven auf Antrag den Gläubigern an Zahlungs statt; daraus werden zunächst etwa die Verfahrenskosten und die Kosten einer einfachen Bestattung berichtigt (§ 154 AußStrG, § 46 IO).
Erbausschlagung: Rechtsgrundlagen in Österreich
Für Österreich erstellt die KI „Erbausschlagung“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- § 805 ABGB
- § 806 ABGB
- § 808 Abs. 2 ABGB
- Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen (§ 805 ABGB); die Ausschlagung kann nicht widerrufen werden (§ 806 ABGB); eine pflichtteilsberechtigte Person kann die Erbschaft nicht unter dem Vorbehalt ihres Pflichtteils ausschlagen (§ 808 Abs. 2 ABGB).
- Eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen sieht das österreichische Recht nicht vor. Im Verlassenschaftsverfahren fordert der Notar als Gerichtskommissär die als Erben in Frage kommenden Personen auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen, und setzt zur Abgabe der Erbantrittserklärung eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen (§ 157 Abs. 1 und 2 AußStrG).
Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
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