Bürgschaft erstellen
Bürgschaftserklärung für Mietverträge, Kredite und Verträge
Dokument wird nach österreichischem Recht erstellt. Bei wichtigen Angelegenheiten empfehlen wir eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
Bürgschaft: Rechtsgrundlagen in Österreich
Für Österreich erstellt die KI „Bürgschaft“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- §§ 1346–1367 ABGB
- § 1346 Abs. 2 ABGB
- § 886 ABGB
- § 1355 ABGB
- § 1357 ABGB
- § 1356 ABGB
- § 1 KSchG
- § 25c KSchG
- § 25d KSchG
- Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags muss der Bürge seine Verpflichtungserklärung schriftlich abgeben (§ 1346 Abs. 2 ABGB); das geschieht grundsätzlich durch seine Unterschrift (§ 886 ABGB). Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz). Gibt jemand die Bürgschaftserklärung außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit elektronisch ab, ist sie nur wirksam, wenn das Dokument die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat (§ 4 Abs. 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz).
- Der Bürge kann in der Regel erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat (§ 1355 ABGB). Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet, haftet als ungeteilter Mitschuldner; der Gläubiger kann wählen, ob er zuerst den Hauptschuldner, den Bürgen oder beide zugleich belangt (§ 1357 ABGB). Bei der Ausfallsbürgschaft ist die Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld beschränkt; der Gläubiger kann den Bürgen erst belangen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekution von vornherein aussichtslos ist (OGH RS0120351). Der Bürge kann aber auch als Ausfallsbürge zuerst belangt werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zur Zeit der Fälligkeit unbekannten Aufenthalts ist und den Gläubiger keine Nachlässigkeit trifft (§ 1356 ABGB). Die Parteien können den Fall der Uneinbringlichkeit im Vertrag näher regeln (OGH RS0120351).
- Ist der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher (§ 1 KSchG), muss der Gläubiger den Bürgen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informieren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird; unterbleibt diese Information, haftet der Bürge nur, wenn er die Bürgschaft auch mit dieser Information übernommen hätte (§ 25c KSchG). Das Gericht kann die Haftung eines solchen Bürgen mäßigen oder ganz erlassen, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht und für den Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit erkennbar war, dass der Verbraucher bloß Bürge ist, und welche Umstände dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben (§ 25d KSchG).
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„Bürgschaft“ für Österreich
Bürgschaftserklärung für Mietverträge, Kredite und Verträge. Mit Dokument-Profi erstellen Sie das Dokument in wenigen Minuten online — ohne Anwalt, ohne Wartezeit. Für Österreich schreibt die KI nach österreichischem Recht; im Formular können Sie stattdessen Deutschland wählen.Das Ergebnis ist ein vollständiges, unterschriftsreifes Schriftstück.
Für Privatpersonen und Unternehmen bei finanziellen Vereinbarungen und Zahlungsangelegenheiten.
Was benötigen Sie für „Bürgschaft“?
Halten Sie folgende Angaben bereit — das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch:
- Name des Bürgen
- Adresse des Bürgen
- Name des Gläubigers
- Name des Hauptschuldners
- Wofür wird gebürgt?
- Höchstbetrag der Bürgschaft (€)
- Art der Bürgschaft
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