Gemeinschaftliches Testament erstellen — kostenlos & rechtssicher für Österreich
Gemeinschaftliches bzw. gegenseitiges Testament für Ehepaare und eingetragene Partner — gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserben
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Was enthält der generierte Gemeinschaftliches Testament?
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Häufige Fragen: Gemeinschaftliches Testament
Gemeinschaftliches Testament: Nach welchem Recht wird das Dokument für Österreich erstellt?
Nach österreichischem Recht, insbesondere § 586 Abs. 2 ABGB, § 578 ABGB, § 579 ABGB. Wählen Sie im Formular Deutschland, passt die KI „Gemeinschaftliches Testament“ an deutschem Recht an.
Gemeinschaftliches Testament: Was kostet die Erstellung?
Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Gemeinschaftliches Testament“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.
Gemeinschaftliches Testament: Wie lange dauert die Erstellung?
In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Gemeinschaftliches Testament“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.
Gemeinschaftliches Testament: Brauche ich dafür einen Anwalt?
Für die meisten Standardfälle nicht. Bei sehr komplexen oder strittigen Sachverhalten rund um „Gemeinschaftliches Testament“ empfehlen wir zusätzlich eine anwaltliche Prüfung.
„Gemeinschaftliches Testament“ in Österreich: Was Sie wissen sollten
Sie brauchen es, wenn Sie als Ehegatten oder eingetragene Partner Ihre Nachfolge in einer Urkunde aufeinander abstimmen wollen, etwa zuerst der Überlebende und danach die Kinder. Rechtlich bleibt es ein widerrufliches Testament; eine Erbeinsetzung, die der andere nicht einseitig aufheben kann, erreichen Sie in Österreich nur mit einem Erbvertrag.
Das muss hinein
- Regeln Sie für beide Reihenfolgen des Versterbens, wer nach dem Erstversterbenden und wer nach dem Längerlebenden erbt.
- Soll das Vermögen des Erstversterbenden nach dem Überlebenden sicher an die Kinder gehen, setzen Sie sie als Nacherben ein; sie gelten dann im Zweifel zugleich als Ersatzerben, falls der Partner die Erbschaft nicht erlangt (§ 608 Abs. 1 ABGB).
- Rechnen Sie beim ersten Todesfall mit dem Pflichtteil: Neben dem Ehegatten erben die Kinder gesetzlich zusammen zwei Drittel, ihr Pflichtteil beträgt also zusammen ein Drittel des Nachlasswerts (§§ 744, 759 ABGB).
- Sie können anordnen, dass der Pflichtteil erst bis zu fünf Jahre nach dem Tod oder in Teilbeträgen zu zahlen ist (§ 766 ABGB).
- Legen Sie fest, ob Ihre Verfügungen zugunsten des anderen auch nach einer Scheidung gelten; sonst werden sie aufgehoben, im Zweifel schon, wenn einer von Ihnen das Scheidungsverfahren eingeleitet hat (§ 725 ABGB).
Form und Unterschrift
Ein Erbvertrag, den der andere nicht einseitig widerrufen kann, ist zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern möglich und muss als Notariatsakt mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet werden (§§ 1217, 1249, 1254 ABGB). Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten bleiben auch vom Erbvertrag unberührt (§ 1254 ABGB).
Häufige Fehler und ihre Folgen
- Den Überlebenden zum Vorerben machen, ohne die Folgen zu bedenken: Er hat bis zum Nacherbfall nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht wie ein Fruchtnießer und darf Nachlasssachen ohne Zustimmung der Nacherben nur in engen Grenzen veräußern, außer Sie ordnen eine Nacherbschaft auf den Überrest an (§ 613 ABGB).
- Im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprechen: Ein reines Viertel muss frei bleiben; haben Sie darüber nicht gesondert verfügt, fällt es den gesetzlichen Erben zu, nicht dem Vertragserben (§ 1253 ABGB).
- Den Erbvertrag als Schutz vor Vermögensabflüssen zu Lebzeiten verstehen: Jeder kann weiter über sein Vermögen verfügen, der Vertragserbe erhält nur, was beim Tod noch vorhanden ist.
Was danach passiert
Lassen Sie die Urkunde bei einem Notar oder Rechtsanwalt verwahren und registrieren. Nach dem ersten Todesfall übernimmt der Notar als Gerichtskommissär das Original und stellt den Parteien und den gesetzlichen Erben Abschriften zu (§ 152 AußStrG). Der Überlebende erwirbt die Erbschaft in der Regel erst mit der Einantwortung und darf sie bis dahin nicht eigenmächtig in Besitz nehmen (§ 797 ABGB).
Ehegattentestament (Berliner Testament): Rechtsgrundlagen in Österreich
Für Österreich erstellt die KI „Ehegattentestament (Berliner Testament)“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- § 586 Abs. 2 ABGB
- § 578 ABGB
- § 579 ABGB
- § 583 ABGB
- § 577 ABGB
- § 713 Abs. 1 ABGB
- § 757 ABGB
- § 759 ABGB
- § 761 Abs. 1 ABGB
- § 608 ABGB
- Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Partner errichten. Es ist widerruflich; aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden (§ 586 Abs. 2 ABGB).
- Ohne Zeugen und ohne Notar ist das Testament nur gültig, wenn jeder Teil seine eigene Verfügung auf der gemeinsamen Urkunde eigenhändig schreibt und eigenhändig mit seinem Namen unterschreibt; dass einer den Text schreibt und der andere nur mitunterschreibt, genügt nicht (§ 578 ABGB, § 586 Abs. 2 ABGB). Ort und Datum der Errichtung sind nicht notwendig, aber ratsam (§ 578 ABGB).
- Eine nicht eigenhändig geschriebene Verfügung, etwa ein ausgedruckter Text, muss jeder Teil in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, unterschreiben mit einem eigenhändig geschriebenen, auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz (§ 579 ABGB).
- Das Testament kann auch vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen errichtet werden (§ 583 ABGB). Die Errichtung vor Gericht ist seit 1. August 2026 nicht mehr möglich (§ 577 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026).
- Eine Bindung des Überlebenden an die gemeinsame Planung wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Der Überlebende kann seine eigene Verfügung auch nach dem Tod des anderen widerrufen oder durch ein späteres Testament aufheben (§ 586 Abs. 2 ABGB, § 713 Abs. 1 ABGB).
- Erbt beim ersten Todesfall der Überlebende allein, steht den Kindern dennoch der Pflichtteil zu. Er beträgt die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, und ist in Geld zu leisten (§ 757 ABGB, § 759 ABGB, § 761 Abs. 1 ABGB).
Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
Sie brauchen „Ehegattentestament (Berliner Testament)“ für Deutschland? Zur Fassung für Deutschland →
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