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Veröffentlicht am 04. August 2026

Scheidung Ablauf 2026: Schritt für Schritt in AT und DE

Scheidung Ablauf erklärt: Trennungsfristen, Anträge & Gerichtsverfahren in Österreich und Deutschland. Jetzt informieren.

Scheidung Ablauf — Was bedeutet das rechtlich?

Wer eine Scheidung einleiten will, steht vor einem strukturierten rechtlichen Verfahren, das in Österreich und Deutschland unterschiedlich geregelt ist. Der Scheidung Ablauf umfasst in beiden Ländern mehrere Phasen: die Trennung der Eheleute, die Vorbereitung der notwendigen Dokumente, die Einreichung des Scheidungsantrags und schließlich die gerichtliche Verhandlung. In Österreich ist die Scheidung im Ehegesetz (EheG) geregelt, ergänzt durch relevante Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). In Deutschland findet sich das Scheidungsrecht hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), flankiert durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Grundlage in beiden Ländern ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip: Nicht das Verschulden, sondern das nachhaltige Scheitern der Ehe steht im Mittelpunkt. Wer den Ablauf kennt, kann frühzeitig die richtigen Schritte einleiten, unnötige Kosten vermeiden und emotionale Belastungen reduzieren.

Rechtslage in Deutschland: Trennungsjahr, Anwaltszwang und Familiengericht

In Deutschland folgt das Scheidungsrecht dem Zerrüttungsprinzip nach § 1565 BGB: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Scheitern wird durch das Trennungsjahr nachgewiesen. Wünschen beide Eheleute die Scheidung und ist die Trennung seit mindestens einem Jahr vollzogen, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet. Stimmt nur ein Ehepartner zu, gilt nach § 1566 Abs. 2 BGB nach drei Jahren Trennung ebenfalls eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns. Das Trennungsjahr beginnt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist; kurze Versöhnungsversuche von bis zu drei Monaten unterbrechen es nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Auch während der Trennung kann dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zustehen. Eine Ehescheidung kann in Deutschland ausschließlich gerichtlich vor dem zuständigen Familiengericht erfolgen. Für den Antragsteller gilt dabei zwingend Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG — der Scheidungsantrag muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Antragsgegner auf einen eigenen Anwalt verzichten, ist dann aber nicht in der Lage, eigene Anträge zu stellen. Ein Anwalt kann grundsätzlich immer nur einen der beiden Ehepartner vertreten. Zentrales Element jedes deutschen Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich: Das Familiengericht teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten von Amts wegen auf, sofern die Ehepartner nicht wirksam darauf verzichtet haben und die Ehezeit einschließlich Trennungszeit nicht unter drei Jahren liegt. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen und richten sich nach dem Verfahrenswert. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Rechtslage in Österreich: Ehegesetz, 6-Monats-Frist und kein Anwaltszwang

In Österreich ist die Scheidung im Ehegesetz (EheG) geregelt. Es gibt zwei grundlegende Verfahrenswege: die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG und die streitige Scheidung. Über 90 Prozent aller Scheidungen in Österreich verlaufen einvernehmlich. Anders als in Deutschland kennt das österreichische Scheidungsrecht kein Trennungsjahr von zwölf Monaten. Für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG muss die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Beide Partner müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe bestätigen. Bei der streitigen Scheidung wird zwischen der Verschuldensscheidung nach § 49 EheG und der Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG unterschieden. Bei einer Scheidung nach § 55 EheG wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist die Trennung für mindestens drei Jahre Voraussetzung. Nach sechs Jahren Trennung ist die Scheidung grundsätzlich auch gegen den Willen des anderen Ehegatten nach § 55 Abs. 2 EheG auszusprechen. Zuständig für die Scheidung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. In Österreich besteht bei der einvernehmlichen Scheidung keine Anwaltspflicht — die Parteien können sich selbst vertreten. Möchten sie sich vertreten lassen, muss dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen (relative Anwaltspflicht). Bei der streitigen Scheidung leitet der scheidungswillige Ehegatte das Verfahren per Klage ein. Für die einvernehmliche Scheidung müssen beim zuständigen Bezirksgericht unter anderem Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Meldezettel sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) muss fünf Pflichtpunkte regeln: Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und vermögensrechtliche Ansprüche. Fehlt auch nur ein Punkt, kann die einvernehmliche Scheidung nicht ausgesprochen werden. Haben die Eheleute minderjährige Kinder, sind sie seit 2013 verpflichtet, dem Gericht vor Abschluss der Scheidungsfolgenregelung eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Elternberatung vorzulegen. Für den Aufteilungsanspruch bezüglich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gelten die §§ 81 ff. EheG. Für Fragen der Obsorge und des Kindeswohls sind die §§ 138 ff. ABGB maßgeblich. Die Gerichtsgebühr für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich beträgt laut Bundesministerium für Justiz 384 Euro für den Antrag und 384 Euro für die Verhandlung mit Vergleich (Stand 2025).

Scheidung Ablauf Schritt für Schritt — AT und DE im Vergleich

Schritt 1: Trennungszeit einhalten. In Deutschland muss das Trennungsjahr (mindestens 12 Monate getrennt leben) vollständig abgewartet werden, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Ausnahmen gelten nur in extremen Härtefällen, etwa bei häuslicher Gewalt. In Österreich genügen für die einvernehmliche Scheidung sechs Monate aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft. Schritt 2: Dokumente zusammenstellen. Für beide Länder werden in der Regel Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und Einkommensnachweise benötigt. In Österreich kommen zusätzlich Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel hinzu. In Deutschland fordert das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs Renteninformationen bei den zuständigen Versorgungsträgern an. Schritt 3: Scheidungsfolgen klären und Vereinbarung erstellen. In Österreich muss für die einvernehmliche Scheidung eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen, die Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung regelt. In Deutschland klären die Parteien Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinnausgleich idealerweise vor dem Gerichtstermin. Schritt 4: Anwalt beauftragen und Antrag stellen. In Deutschland ist Anwaltszwang gesetzlich vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein, das ihn dem Antragsgegner zustellt. In Österreich besteht bei der einvernehmlichen Scheidung keine Anwaltspflicht. Beide Partner reichen den Antrag gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht ein. Bei der streitigen Scheidung wird eine Klage eingereicht. Schritt 5: Verhandlungstermin abwarten. In Österreich setzt das Bezirksgericht nach Eingang des vollständigen Antrags üblicherweise binnen zwei bis vier Wochen einen Termin an. In Deutschland bestimmt das Familiengericht den Termin nach Eingang des Antrags und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Schritt 6: Mündliche Verhandlung. Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen. In Deutschland trägt der Anwalt den Scheidungsantrag vor; das Gericht befragt beide Ehepartner zur Bestätigung der Angaben. In Österreich wird die Scheidungsfolgenvereinbarung im Termin geprüft und protokolliert; liegt noch keine vollständige Vereinbarung vor, kann sie auch während der Verhandlung geschlossen werden. Schritt 7: Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. In Österreich kann jeder Ehegatte den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückziehen. In beiden Ländern wird die Ehe erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. Erst ab diesem Zeitpunkt können z.B. erbrechtliche, unterhalts- und sozialversicherungsrechtliche Folgen endgültig wirksam werden.

Häufige Fehler beim Scheidung Ablauf und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Trennungszeitpunkt nicht dokumentieren. Wer in Deutschland oder Österreich nicht festhalten kann, wann die Trennung tatsächlich begann, riskiert, dass der andere Ehepartner den Trennungszeitpunkt bestreitet und sich das Verfahren verzögert. Die Lösung: Schreiben Sie den Trennungsbeginn schriftlich fest, informieren Sie enge Vertrauenspersonen und bewahren Sie Belege (z.B. Abmeldebestätigung, neue Mietverträge) auf. Fehler 2: Scheidungsfolgenvereinbarung in Österreich unvollständig einreichen. Fehlt auch nur einer der fünf Pflichtpunkte (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung), wird die einvernehmliche Scheidung nicht ausgesprochen. Die Lösung: Lassen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung vor Einreichung von einem Rechtsanwalt oder Mediator auf Vollständigkeit prüfen. Fehler 3: In Deutschland ohne Anwalt agieren wollen. Da in Deutschland gesetzlicher Anwaltszwang gilt, kann ein Scheidungsantrag grundsätzlich nicht ohne Rechtsanwalt eingereicht werden. Die Lösung: Beauftragen Sie frühzeitig einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt und klären Sie Kosten sowie Verfahrenskostenhilfe vorab. Fehler 4: Den Versorgungsausgleich in Deutschland ignorieren. Wer in Deutschland nicht rechtzeitig an den Versorgungsausgleich denkt, verliert unter Umständen erhebliche Rentenansprüche oder muss später aufwendige Nachverfahren führen. Die Lösung: Holen Sie schon früh Informationen über Ihre Rentenanwartschaften ein und prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob ein notarieller Verzicht sinnvoll ist. Fehler 5: Sozialversicherungs- und pensionsrechtliche Folgen übersehen. Mit der rechtskräftigen Scheidung enden in beiden Ländern Mitversicherungsmöglichkeiten und können sich Pensionsansprüche verändern. Die Lösung: Lassen Sie sich vor der Scheidung sowohl zu sozialversicherungsrechtlichen als auch zu pensionsrechtlichen Konsequenzen beraten und handeln Sie frühzeitig, um Versorgungslücken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich mindestens?

In Österreich müssen die Eheleute für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG mindestens sechs Monate getrennt leben. Nach Einreichung des vollständigen Antrags beim Bezirksgericht setzt das Gericht üblicherweise binnen zwei bis vier Wochen einen Verhandlungstermin an. Die Gesamtdauer hängt davon ab, wie schnell alle Dokumente und die Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen.

Braucht man in Österreich für eine Scheidung einen Anwalt?

Nein, bei der einvernehmlichen Scheidung in Österreich besteht keine Anwaltspflicht. Die Eheleute können sich selbst vor dem Bezirksgericht vertreten. Möchten sie sich dennoch vertreten lassen, muss dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Bei einer streitigen Scheidung ist anwaltliche Unterstützung dringend empfohlen, auch wenn sie formal nicht in jedem Fall verpflichtend ist.

Was ist der Unterschied zwischen dem deutschen Trennungsjahr und der österreichischen Regelung?

In Deutschland schreibt das BGB vor, dass die Ehe vor Einreichung eines Scheidungsantrags mindestens ein Jahr getrennt geführt worden sein muss. In Österreich genügen für die einvernehmliche Scheidung sechs Monate aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft. Das österreichische Recht kennt kein Trennungsjahr von zwölf Monaten, obwohl dieser Begriff gelegentlich umgangssprachlich verwendet wird.

Was ist der Versorgungsausgleich und gilt er auch in Österreich?

Der Versorgungsausgleich ist eine deutsche Besonderheit: Das Familiengericht teilt bei der Scheidung automatisch die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute auf (geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz, VersAusglG). Er wird von Amts wegen durchgeführt, sofern die Eheleute nicht wirksam darauf verzichtet haben und die Ehezeit mindestens drei Jahre beträgt. In Österreich gibt es keinen vergleichbaren automatischen Versorgungsausgleich; Pensionsansprüche werden im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung individuell geregelt.

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