Veröffentlicht am 11. August 2026
Gerichtskosten berechnen: Streitwert, Pauschalgebühren (GGG/GKG), Prozesskostenrechner & Verfahrenshilfe für Österreich und Deutschland erklärt.
Was sind Gerichtskosten? Definition und Überblick
Gerichtskosten berechnen zu können ist für alle, die einen Rechtsstreit erwägen, eine grundlegende Voraussetzung zur realistischen Einschätzung des finanziellen Risikos. Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte anfallen. Sie entstehen unabhängig davon, ob man als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt ist, auch wenn der Kläger sie in der Regel vorstrecken muss. Der zentrale Faktor für die Höhe der Gerichtskosten ist der Streitwert — also der wirtschaftliche Wert des Gegenstands, über den gestritten wird. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. In einem Zivilprozess entstehen typischerweise mehrere Kostenpositionen: die eigentlichen Gerichtsgebühren, Anwaltskosten beider Parteien sowie sonstige Auslagen wie Sachverständigen- oder Dolmetscherhonorare. Wer den Prozess verliert, trägt in der Regel alle Kosten. Wer gewinnt, kann grundsätzlich Kostenersatz verlangen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Gerichtskosten in Österreich und Deutschland berechnet werden, welche Gesetze gelten und wie ein Prozesskostenrechner dabei hilft, das Kostenrisiko vorab einzuschätzen.
Rechtslage in Deutschland: GKG und Streitwertberechnung
In Deutschland werden die Gerichtskosten für Zivilverfahren durch das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Die Berechnungssystematik ist dabei klar strukturiert: Aus dem Streitwert ergibt sich zunächst eine sogenannte einfache Gebühr (1,0-Gebühr), die in der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zum GKG nachgeschlagen wird. Diese Basisgebühr wird anschließend mit einem verfahrensabhängigen Faktor multipliziert. Für eine Klage in erster Instanz beträgt dieser Faktor 3,0, für die Berufung 4,0 und für die Revision 5,0. Das Mahnverfahren ist mit dem Faktor 0,5 deutlich günstiger. Zum 1. Juni 2025 wurden die Gerichtsgebühren durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025) um rund 6 Prozent angehoben. Diese erhöhten Sätze gelten auch im Jahr 2026 unverändert. Konkret gilt seit Juni 2025: Bei einem Streitwert bis 500 Euro beträgt die einfache Gebühr 40 Euro; für ein reguläres Klageverfahren in erster Instanz werden also 120 Euro Gerichtsgebühren fällig. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro ergibt sich für die erste Instanz eine Gerichtsgebühr von 511,50 Euro. Hinzu kommen stets die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Klagen vor dem Landgericht — das heißt ab einem Streitwert von über 5.000 Euro — besteht in Deutschland Anwaltszwang. Als Kläger muss man den Gerichtskostenvorschuss vor Klagezustellung leisten; ohne Zahlung wird die Klage nicht zugestellt. Auslagen des Gerichts, etwa für Sachverständigengutachten oder Zeugenentschädigungen, werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben und können in bau- oder verkehrsrechtlichen Verfahren erheblich ins Gewicht fallen. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.
Rechtslage in Österreich: GGG, Streitwert und Zuständigkeit
In Österreich richtet sich die Berechnung der Gerichtskosten nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind ausschließlich Bundesabgaben. Das GGG sieht sowohl feste Gebühren als auch Hundert- beziehungsweise Tausendsatzgebühren vor, die von einer Bemessungsgrundlage — in der Regel dem Streitwert — errechnet werden. Gerichtsgebühren im Sinn des GGG sind die in den Tarifposten (TP) 1 bis 13 und 15 samt Anmerkungen angeführten Gebühren. Für Klagen in erster Instanz gilt Tarifpost 1 GGG. Die Pauschalgebühr ist eine einmalige Zahlung, die der Kläger beim Einbringen der Klage vorschussweise zu entrichten hat. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert und der Instanz. Die Gebühren wurden zuletzt mit BGBl. II Nr. 51/2025 per 1. April 2025 valorisiert. Beispielhaft: Bei einem Streitwert zwischen 300 und 700 Euro beträgt die Pauschalgebühr derzeit 64 Euro, bei Streitwerten zwischen 700 und 2.000 Euro sind es 107 Euro. Bei Streitwerten zwischen 35.000 und 70.000 Euro fallen 1.459 Euro an Pauschalgebühren an. Ab einem Streitwert von 350.000 Euro errechnet sich die Gebühr prozentual. Eine Deckelung nach oben gibt es nicht. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich in Österreich nach dem Streitwert gemäß § 49 JN: Bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig, wo kein Anwaltszwang herrscht. Ab einem Streitwert von über 15.000 Euro ist das Landesgericht zuständig, wo nach § 27 ZPO Anwaltszwang besteht. Neben der Gerichtsgebühr fallen in einem österreichischen Zivilprozess Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) an. Das österreichische Zivilprozessrecht folgt dem Erfolgsprinzip: Wer vollständig obsiegt, hat nach § 41 ZPO Anspruch auf vollständigen Kostenersatz vom Gegner. Bei einem Teilgewinn werden die Kosten zwischen den Parteien im Verhältnis des Obsiegens aufgeteilt (§ 43 ZPO). Unterliegt die obsiegende Partei der Exekution, entsteht ein separates Exekutionsverfahren mit eigenen Kosten nach GGG TP 4 und RATG. Kommt es zu einer Erweiterung des Klagebegehrens oder zu einem werterhöhenden Vergleich, ist die Pauschalgebühr auf Basis des höheren Streitwertes neu zu berechnen; bereits entrichtete Beträge werden angerechnet.
Schritt-für-Schritt: Gerichtskosten selbst berechnen
1. Streitwert ermitteln: Der Streitwert ist der wirtschaftliche Wert dessen, was Sie einklagen wollen. Bei Geldforderungen entspricht er dem eingeklagten Betrag. Bei Miete oder wiederkehrenden Leistungen gelten besondere Bewertungsregeln nach GGG bzw. JN. Im Zweifel gilt in Österreich ein gesetzlicher Zweifelsstreitwert gemäß § 56 Abs. 2 JN von 5.000 Euro. 2. Zuständiges Gericht bestimmen: In Österreich entscheidet der Streitwert über die Zuständigkeit. Bis 15.000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht. In Deutschland gilt ab einem Streitwert von über 5.000 Euro das Landgericht als zuständig, darunter das Amtsgericht. 3. Anwendbares Gebührenrecht prüfen: In Österreich ist das GGG (Tarifpost 1 für erste Instanz) maßgeblich. In Deutschland gilt das GKG mit seiner Gebührentabelle in Anlage 2. 4. Pauschalgebühr bzw. Wertgebühr ablesen: In Österreich schlagen Sie die Pauschalgebühr in der GGG-Tarifliste nach. In Deutschland lesen Sie die einfache Gebühr aus der GKG-Anlage 2 ab und multiplizieren sie mit dem Gebührensatz (z.B. 3,0 für die erste Instanz). 5. Anwaltskosten hinzurechnen: In Österreich richten sich die Anwaltskosten nach dem RATG. In Deutschland gilt das RVG. Beide Tarifsysteme sind streitwertabhängig. Bei Anwaltszwang sind diese Kosten unausweichlich. 6. Prozesskostenrechner nutzen: Für eine schnelle Schätzung empfiehlt sich ein Prozesskostenrechner. Für Österreich gibt es kostenlose Rechner, die Gerichtsgebühr nach GGG und Anwaltskosten nach RATG gleichzeitig berechnen — für Bezirksgericht und Landesgericht, inklusive Exekutionskosten. 7. Kostenrisiko bei Verlust einkalkulieren: Im Verlustfall tragen Sie Gerichtsgebühren, eigene Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite. Dieses Gesamtrisiko sollte stets mit dem Klagebegehren verglichen werden, bevor eine Klage eingebracht wird.
Verfahrenshilfe und Kostenbefreiung
Wer die Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen kann, ohne sich oder seine Familie im Hinblick auf den Unterhalt einer einfachen Lebensführung zu gefährden, kann in Österreich Verfahrenshilfe beantragen. Diese kann für Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie Strafgerichten gewährt werden. Die Verfahrenshilfe umfasst unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie der notwendigen Barauslagen. Wenn im Verfahren Anwaltszwang besteht oder die rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeit des Falles eine Vertretung erfordert, wird dem Antragsteller auch vorläufig unentgeltlich ein Rechtsanwalt beigegeben. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Wichtig: Auch mit bewilligter Verfahrenshilfe müssen Sie damit rechnen, im Falle des Prozessverlustes die dem Verfahrensgegner zugesprochenen Kosten ersetzen zu müssen. Die Verfahrenshilfe kann nachträglich entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben — in diesem Fall sind alle vorgestreckten Beträge nachzuzahlen. In Deutschland entspricht das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH) der österreichischen Verfahrenshilfe.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Den Streitwert falsch ansetzen. Ein zu niedrig angesetzter Streitwert kann dazu führen, dass das Gericht nachträglich höhere Gebühren einhebt oder das Klagebegehren als unvollständig betrachtet. Die Lösung: Lassen Sie den Streitwert vor Klagseinbringung von einem Rechtsanwalt prüfen. Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Miete) gelten besondere gesetzliche Bewertungsregeln, die Sie kennen müssen. Fehler 2: Nur die Gerichtsgebühr einkalkulieren, nicht das Gesamtrisiko. Viele Kläger berechnen lediglich die Pauschalgebühr nach GGG oder GKG, übersehen aber die Anwaltskosten beider Seiten und eventuelle Auslagen. Die Lösung: Nutzen Sie einen vollständigen Prozesskostenrechner, der alle Kostenpositionen inklusive gegnerischer Anwaltskosten abbildet. Fehler 3: Den Antrag auf Verfahrenshilfe zu spät oder gar nicht stellen. Wer die Kosten nicht tragen kann, verliert oft wertvolle Zeit. Die Lösung: Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe möglichst früh — idealerweise vor Klagseinbringung —, da die Befreiungen grundsätzlich erst ab dem Tag des Antrags wirken. Fehler 4: Eine Klagsausdehnung ohne Berücksichtigung der Mehrgebühr vornehmen. Wird das Klagebegehren nachträglich erweitert, steigt der Streitwert und damit die Pauschalgebühr. Die Lösung: Prüfen Sie vor jeder Klagsausdehnung, welche zusätzliche Gebühr dadurch entsteht, und berechnen Sie das Gesamtrisiko neu. Fehler 5: In Deutschland auf den Gerichtskostenvorschuss verzichten. Ohne Einzahlung des Vorschusses wird die Klage nicht zugestellt und das Verfahren nicht eingeleitet. Die Lösung: Zahlen Sie den Vorschuss unmittelbar nach Klageeinreichung und bewahren Sie den Zahlungsbeleg sorgfältig auf.
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