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🏠 Mietvertrag — Muster für Österreich

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Mietvertrag (Wohnraum) — Anschauungsmuster

Dieses Dokument ist ein unverbindliches Anschauungsmuster mit fiktiven Daten. Es ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Verwendung geeignet.

Ort und Datum der Erstellung: Wien, 31.07.2026

Bestandgeber (Vermieter): Max Mustermann, geb. 12.03.1975, Musterstraße 5, 1030 Wien

Bestandnehmer (Mieter): Maria Musterfrau, geb. 25.09.1990, derzeit wohnhaft in Beispielweg 8, 1120 Wien

§ 1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

Der Bestandgeber ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse Mustergasse 1, 1010 Wien, und vermietet an den Bestandnehmer die im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung Top Nr. 7 im Ausmaß von rund 68 m² Wohnfläche, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC und Vorraum, samt einem Kellerabteil, im Folgenden „Mietobjekt" genannt. Das Mietobjekt befindet sich in einem Gebäude, das vor 1945 errichtet wurde, weshalb der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gemäß § 1 Abs 1 MRG zur Anwendung kommt; ergänzend gelten die Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB, soweit das MRG keine abweichenden Regelungen trifft. Die Parteien halten fest, dass sie sich über die zwingenden Bestimmungen des MRG, insbesondere betreffend Mietzinsbildung, Erhaltungspflichten und Kündigungsschutz, bewusst sind und diese dem Vertrag zugrunde legen.

Adresse des MietobjektsMustergasse 1, Top 7, 1010 Wien
Wohnflächeca. 68 m²
Anzahl der Zimmer3 Zimmer
Mietbeginn01.09.2026

§ 2 Mietdauer und Befristung

Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen und beginnt am 01.09.2026; es endet, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, mit Ablauf des 31.08.2029, sohin nach einer Mindestlaufzeit von drei Jahren gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG.

[…] Diese Klausel wird im individuell erstellten Dokument vollständig und auf Ihre Angaben zugeschnitten ausformuliert.

§ 3 Mietzins und Betriebskosten

Der monatliche Hauptmietzins beträgt € 780,00 netto zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.

[…] Diese Klausel wird im individuell erstellten Dokument vollständig und auf Ihre Angaben zugeschnitten ausformuliert.

Kaltmiete (netto)€ 780,00
Betriebs- und Nebenkosten€ 195,00
Umsatzsteuer (10 %)€ 97,50
Bruttomietzins gesamt€ 1.072,50

§ 4 Kaution

Der Bestandnehmer leistet zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche des Bestandgebers aus diesem Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von € 3.217,50, entsprechend dem Dreifachen der Bruttomonatsmiete.

[…] Diese Klausel wird im individuell erstellten Dokument vollständig und auf Ihre Angaben zugeschnitten ausformuliert.

§ 5 Erhaltungspflichten und Instandhaltung

Der Bestandgeber ist gemäß § 3 MRG verpflichtet, das Mietobjekt und die allgemeinen Teile des Hauses im ortsüblichen Standard zu erhalten und ernste Schäden des Hauses sowie Schäden, die von außerhalb des Mietobjekts auf dieses einwirken, zu beheben. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln, kleinere Instandhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstandes (z. B. Reparatur von Wasserhähnen, Steckdosen, Türschnallen) auf eigene Kosten durchzuführen und dem Bestandgeber ernste Schäden am Haus sowie Gefahren drohende Schäden unverzüglich anzuzeigen. Veränderungen am Mietobjekt, die über den ordentlichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere bauliche Maßnahmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers, wobei diese Zustimmung gemäß § 9 MRG bei bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Verbesserungsarbeiten nicht willkürlich verweigert werden darf.

§ 6 Kündigung

Da es sich um ein befristetes Mietverhältnis handelt, endet dieses grundsätzlich durch Zeitablauf gemäß § 2. Der Bestandnehmer ist berechtigt, das befristete Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmals nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn gemäß § 29 Abs 2 MRG gerichtlich oder schriftlich zum Ende eines Kalendermonats aufzukündigen. Eine Kündigung durch den Bestandgeber vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist nur aus den in § 30 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten wichtigen Kündigungsgründen zulässig, insbesondere bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjekts (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG), bei Zinsrückstand trotz Mahnung (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) oder bei gänzlicher Weitergabe des Mietgegenstandes ohne schutzwürdiges Interesse (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG). Nach Ablauf der befristeten Mietzeit ist eine Verlängerung des Mietverhältnisses nur durch schriftliche Zusatzvereinbarung möglich; unterbleibt eine solche, endet das Mietverhältnis ohne weitere Erklärung.

§ 7 Übergabe, Zustand und Rückgabe des Mietobjekts

Das Mietobjekt wird dem Bestandnehmer am Tag des Mietbeginns in ordnungsgemäßem, geräumtem und gereinigtem Zustand übergeben. Über den Zustand des Mietobjekts sowie über den Zählerstand für Strom, Gas und Wasser wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterfertigt; dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Mietvertrages. Der Bestandnehmer hat das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen, der sich aus der vertragsgemäßen Nutzung ergibt, wobei gewöhnliche Abnutzung nicht zu vertreten ist. Vom Bestandnehmer vorgenommene, nicht bewilligte Investitionen sind auf Verlangen des Bestandgebers auf eigene Kosten zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 8 Besonderheiten und ergänzende Vereinbarungen

Die Haltung eines Kleintieres (Katze) wird dem Bestandnehmer ausdrücklich gestattet; die Haltung von Hunden oder anderen Tieren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers. Das mitvermietete Kellerabteil (Top 7) ist ausschließlich zur Lagerung geeigneter, nicht feuergefährlicher Gegenstände zu nutzen. Untervermietung des Mietobjekts oder Teilen davon ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestandgebers zulässig.

  • Ein Tiefgaragenplatz ist nicht Gegenstand dieses Mietvertrages.
  • Die Wohnung wird ohne Küchengeräte, jedoch mit Einbauküche (Kastenmöbel) übergeben.
  • Rauchen im Mietobjekt ist gestattet, im Stiegenhaus und in allgemeinen Teilen des Hauses untersagt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien zuständig, soweit keine zwingende gesetzliche Zuständigkeit entgegensteht. Die Vertragsparteien bestätigen durch ihre Unterschrift, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die Bestimmungen über Befristung, Mietzins und Kündigung, zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.

Max Mustermann, Bestandgeber
Wien, 31.07.2026
Maria Musterfrau, Bestandnehmerin
Wien, 31.07.2026

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