Ein Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen zwei Unternehmen oder Selbstständigen — ohne eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen. Klare Leistungspflichten, IP-Regelungen und Haftungsausschlüsse sind dabei entscheidend.
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Bei einem Kooperationsvertrag arbeiten zwei eigenständige Unternehmen zusammen — ohne gemeinsames Vermögen, ohne gemeinsame Haftung. Eine GbR begründet eine eigene Gesellschaft mit Sondervermögen und gesamtschuldnerischer Haftung.
Das muss im Vertrag geregelt sein. Optionen: Gemeinsames Eigentum (Miteigentum), exklusive Nutzungsrechte für einen Partner, oder klare Zuordnung zu einem Partner mit Lizenzen für den anderen.
Ja — ein Kooperationsvertrag ist ein normaler Vertrag ohne Formpflicht. Für komplexe oder große Kooperationen empfiehlt sich jedoch anwaltliche Überprüfung.
Im Kooperationsvertrag sollten Eskalationsstufen geregelt sein: 1. Erinnerung/Abmahnung, 2. Nachfristsetzung, 3. außerordentliche Kündigung und Schadensersatz. Ohne Vertrag ist die Rechtslage oft unklar.
Nur wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in Deutschland zeitlich (max. 2 Jahre) und räumlich begrenzt und müssen angemessen vergütet werden (§ 74 HGB analog). Sie sollten gut überlegt werden.
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