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Vollmacht erstellen

Allgemeine oder spezielle Vollmacht für Behörden und Verträge

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Dokument wird nach österreichischem Recht erstellt. Bei wichtigen Angelegenheiten empfehlen wir eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Vollmacht: Rechtsgrundlagen in Österreich

Für Österreich erstellt die KI „Vollmacht“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • §§ 1002–1044 ABGB
  • § 54 ff. UGB
  • § 1008 ABGB
  • § 262 Abs. 1 ABGB
  • ABGB §§ 1002–1044 (Bevollmächtigung und Auftrag)
  • UGB § 54 ff. für Handelsvollmachten
  • Eine besondere, auf die Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht ist nötig, wenn im Namen des Machtgebers Sachen veräußert oder entgeltlich übernommen, Darlehensverträge geschlossen, Geld oder Geldeswert erhoben, Prozesse anhängig gemacht oder Vergleiche getroffen werden sollen; für Schenkungen, die unbedingte Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Gesellschaftsverträge, die Befugnis zur Wahl eines Schiedsrichters und das unentgeltliche Aufgeben von Rechten ist eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig (§ 1008 ABGB). Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten genügen dafür nur, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausdrücklich genannt ist (§ 1008 ABGB).
  • Für Vollmachten zu Liegenschaftsgeschäften schreibt das Gesetz grundsätzlich keinen Notariatsakt vor. Soll aufgrund einer vom Machthaber unterfertigten Urkunde im Grundbuch einverleibt werden, muss die Unterschrift des Machtgebers auf der Vollmacht selbst gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, bei natürlichen Personen mit Geburtsdatum im Beglaubigungsvermerk (§ 31 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Eine solche Vollmacht muss die beteiligten natürlichen Personen zudem selbst mit Geburtsdatum bezeichnen (§ 27 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Für eine Einverleibung gegen den Machtgeber muss die Vollmacht außerdem auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt sein, es sei denn, sie ist eine Vorsorgevollmacht (§ 31 Abs. 6 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955).
  • Vollmachten zur Errichtung eines Notariatsakts müssen öffentliche Urkunden sein oder eine gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers tragen (§ 69 Abs. 1 Notariatsordnung). Eine Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten (§ 262 Abs. 1 ABGB).
  • Österreichische Rechtsterminologie (Machthaber/Machtgeber, Bevollmächtigter)

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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Vor dem Erstellen: „Vollmacht“ in Österreich — was hinein muss, Form und häufige Fehler →

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„Vollmacht“ für Österreich

Allgemeine oder spezielle Vollmacht für Behörden und Verträge. Mit Dokument-Profi erstellen Sie das Dokument in wenigen Minuten online — ohne Anwalt, ohne Wartezeit. Für Österreich schreibt die KI nach österreichischem Recht; im Formular können Sie stattdessen Deutschland wählen.Das Ergebnis ist ein vollständiges, unterschriftsreifes Schriftstück.

Für alle die ein rechtssicheres Dokument schnell und unkompliziert erstellen möchten.

Was benötigen Sie für „Vollmacht“?

Halten Sie folgende Angaben bereit — das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch:

  • Name des Vollmachtgebers
  • Adresse des Vollmachtgebers
  • Name des Bevollmächtigten
  • Adresse des Bevollmächtigten
  • Art der Vollmacht
  • Zweck / Befugnisse
  • Ausstellungsdatum
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