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Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe erstellen

Gewerbeanmeldung für ein Gasthaus, Restaurant, Kaffeehaus oder eine Bar bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat (Gastgewerbe nach der GewO 1994)

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Dokument wird nach österreichischem Recht erstellt. Sie erhalten einen Entwurf auf Grundlage Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Bei wichtigen Angelegenheiten empfehlen wir eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe: Rechtsgrundlagen in Österreich

Für Österreich erstellt die KI „Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe“ nach österreichischem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • § 94 Z 26 GewO
  • § 339 Abs. 1 GewO
  • § 339 Abs. 2 GewO
  • § 111 Abs. 5 GewO
  • § 339 Abs. 3 GewO
  • § 339 Abs. 4 GewO
  • § 16 Abs. 1 GewO
  • § 111 Abs. 2 Z 3 GewO
  • § 340 Abs. 1 GewO
  • § 74 Abs. 2 GewO
  • Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 26 GewO). Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten (§ 339 Abs. 1 GewO); das ist die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63.
  • Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Sie hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten (§ 339 Abs. 2 GewO); beim Gastgewerbe ist außerdem die Betriebsart zu bezeichnen, in der es ausgeübt werden soll (§ 111 Abs. 5 GewO). Die Betriebsarten sind gesetzlich nicht vorgegeben; in ihrer Bezeichnung dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden, etwa Restaurant und Bar.
  • Der Anmeldung sind Urkunden zum Nachweis von Vor- und Familiennamen, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit anzuschließen, außerdem, soweit ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder bei Bestellung eines Geschäftsführers die Anzeige der erfolgten Bestellung (§ 339 Abs. 3 GewO). Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die Daten bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder die Behörde sie durch automationsunterstützte Abfrage erlangen kann (§ 339 Abs. 4 GewO).
  • Voraussetzung für die Ausübung reglementierter Gewerbe ist der Nachweis der Befähigung; kann der Anmelder ihn nicht erbringen, hat er einen Geschäftsführer zu bestellen (§ 16 Abs. 1 GewO). Keines Befähigungsnachweises bedarf es unter anderem für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden (§ 111 Abs. 2 Z 3 GewO).
  • Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerbeinformationssystem Austria einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs zu verständigen (§ 340 Abs. 1 GewO).
  • Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie etwa geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Kunden oder Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder Staub zu belästigen (§ 74 Abs. 2 GewO).

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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„Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe“ für Österreich

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Halten Sie folgende Angaben bereit — das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch:

  • Ihr Name
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  • Standort des Gastgewerbebetriebs
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